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   RG, 06.04.1936 - VI 421/35   

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https://dejure.org/1936,458
RG, 06.04.1936 - VI 421/35 (https://dejure.org/1936,458)
RG, Entscheidung vom 06.04.1936 - VI 421/35 (https://dejure.org/1936,458)
RG, Entscheidung vom 06. April 1936 - VI 421/35 (https://dejure.org/1936,458)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Darf der Richter zur Begründung des Klaganspruchs Tatsachen heranziehen, die diesen in der Person des Klägers begründet erscheinen lassen, obwohl der Kläger den Anspruch nur auf abgetretene Rechte gestützt hatte? 2. Zur Anwendbarkeit der §§ 670, 778 BGB.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 151, 93
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 16.09.1993 - IX ZR 255/92

    Umwandlung des Befreiungsanspruches im Konkurs des Gläubigers

    Diese Forderung kann an den Drittgläubiger abgetreten (RGZ 151, 93, 100; BGHZ 12, 136, 141 [BGH 22.01.1954 - I ZR 34/53]; Staudinger/Kaduk aaO § 399 Rdn. 42; MünchKomm-BGB/Keller aaO § 257 Rdn. 6) oder von ihm gepfändet werden (RGZ 80, 183, 184; 81, 250, 253 f; Staudinger/Kaduk aaO Einleitung 52 zu §§ 398 ff).
  • BGH, 11.03.2005 - V ZR 153/04

    Ersatz von Aufwendungen für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen; Rechtsstellung

    Im Rahmen von § 670 BGB sind aber nicht nur aus eigenen Mitteln bestrittene Aufwendungen ersatzfähig, sondern auch Aufwendungen aus der Eingehung von Verbindlichkeiten (BGH, Urt. v. 5. April 1989, IVb ZR 35/88, NJW 1989, 1920, 1922; RGZ 151, 93, 99 f; Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., § 670 Rdn. 34; MünchKomm-BGB/Seiler, 4. Aufl., § 670 Rdn. 13; Soergel/Beuthien, BGB, 12. Aufl., § 670 Rdn. 3; Staudinger/Wittmann, BGB [1995], § 670 Rdn. 6, 23, 26).
  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 9/09 R

    Zuständigkeit für die Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme; Anspruch auf

    Auch im Auftragsrecht ist indes anerkannt, dass nicht nur tatsächliche Zahlungen zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören, sondern auch Aufwendungen aus der Eingehung von Verbindlichkeiten (vgl zB BGH NJW 1989, 1920, 1922; RGZ 151, 93, 99 f; Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl 2004, § 670 RdNr 34; MünchKomm-BGB/Seiler, 5. Aufl 2009, § 670 RdNr 13; Soergel/Beuthien, BGB, 12. Aufl, § 670 RdNr 3; Staudinger/Wittmann, BGB, 1995, § 670 RdNr 6, 23, 26).
  • BGH, 06.03.1985 - IVa ZR 171/83

    Auslegung einer Klausel in einem Grundstücksüberlassungsvertrag; Vorbehalt einer

    Eine Prüfung seines Begehrens unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kommt somit nicht in Betracht (RGZ 151, 93, 97 f.).
  • BGH, 27.05.1957 - VII ZR 223/56

    Bürgschaftserklärung durch Telegramm

    Es geht zutreffend davon aus, dass ein Kreditauftrag die Übernahme einer Verpflichtung des Beauftragten zur Ausführung des Auftrags erfordere (RGZ 151, 93 [100]).
  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 72/52

    Rechtsmittel

    Tatsachen, die von ihnen nicht vorgetragen werden, darf das Gericht nicht berücksichtigen; es dürfen nur die Tatsachen berücksichtigt werden, auf die sich der Kläger zur Begründung seiner Anträge beruft, das Gericht darf insbesondere nicht im Laufe des Rechtsstreits anderweit aufgetauchte Tatsachen an ihre Stelle setzen (RGZ 151, 93 [98]).
  • AG Hagen, 21.10.2002 - 10 C 335/02

    Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Ersatz von Gutachtenkosten;

    Hierunter fallen neben dem Einsatz von eigenen Vermögensbestandteilen auch die Übernahme, d.h., die Eingehung von Verbindlichkeiten (RGZ 151, 93, 99).
  • BGH, 16.02.1956 - II ZR 141/54

    Rechtsmittel

    Es bedarf daher nicht der von der Revision geforderten Nachprüfung, ob der Verhandlungsgrundsatz verletzt ist, denn das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, aus den vom Beklagten gemachten Rechtsausführungen (über die rechtlichen Auswirkungen des Vertrages) Tatsachenbehauptungen abgeleitet, die der Beklagte nicht aufgestellt hatte (RGZ 151, 93 [97/98]; 154, 58 [63/64]), sondern es hat unstreitige oder in anderem Zusammenhang vorgetragene Tatsachen zur Auslegung des Vertrages herangezogen.
  • BGH, 04.11.1975 - VI ZR 133/74

    Erlöschen eines Anspruchs durch Annahme an Erfüllungs Statt - Verstoß gegen den

    Im übrigen durfte es nur diejenigen Tatsachen rechtlich prüfen, auf die sich der Kläger zur Begründung seines Klagevorbringens bezogen hatte, nicht aber durfte es Tatsachen, die irgendwie sonst in der Verhandlung oder in den Akten auftauchen, von Amts wegen an die Stelle derjenigen setzen, die vom Kläger als Stütze seines Begehrens vorgebracht worden sind (RGZ 151, 93, 97).
  • BGH, 04.05.1964 - II ZR 1/63
    Jedenfalls hat sich die Klägerin die tatsächlichen Ausführungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion zu eigen gemacht, ihr neues Vorbringen, das keine Klageänderung darstellt, ist damit Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden (vgl. RGZ 151, 93, 97 f).
  • BGH, 28.03.1956 - IV ZR 264/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.09.1954 - VI ZR 206/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.12.1966 - VII ZR 173/64

    Rückzahlung eines Darlehens - Vorliegen eines Schenkungsvertrages - Verletzung

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